Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der “Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen” sowie der “Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport” (BBMT).

1. ALLGEMEINE ÖSTERREICHISCHE SPEDITEURSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

§ 1

Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

§ 2

a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.

b) Die AÖSp werden nicht angewendet 1 .wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer Beförderungsunternehmung aufgrund besonderer Bedingungen oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB – Flächenverkehrsunternehmer tätig ist. 2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp, sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.

c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei See- und Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen werden.

d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.

§ 3

Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.

§ 4

Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport

I. Allgemeines

§ 1

a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechsel-aufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammen hängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, ins-besondere solche zum Schutze von Verbrauchern,entgegenstehen.

b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

II. Haftung

A. Des Auftragnehmers

§ 2

a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt.

b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit 1.090,09 Euro pro Möbelmeter (=4cbm)  beschränkt.

§ 3

Die Haftung ist ausgeschlossen: a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;

b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehen-bleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;

c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaff-enheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Be-leuchtungskörpern, Lampenschirmen, Öfen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.

d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;

2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;

3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;

4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbst-entzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen;

e) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftrag- geber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.

Die Haftung ist weiter ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen; b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind, oder die sich aus unverschuldeten Verkehrs- zwischenfällen ergeben (z.B. Autopannen, Wegeverhältnisse) c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen und sonstige gesetzliche Vorschriften.

a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel nicht spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welcher ein Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hievon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten, sowie an Fracht erspart ist. c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hievon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit 109,1 Euro pro Tag, höchstens jedoch mit 1090,09 Euro zu beschränken. e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.

Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schifffahrts- oder Luftfahrtsgesellschaft.

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem angeführten Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS), (Anlage A) zu versichern und die Prämie zu verrechnen. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die vom Fachverband der Spediteure beauftragt sind. b) Der Auftraggeber unterwirft sich, sowie alle Personen in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS. c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangaben des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.

2. Hat der Auftragnehmer die Möbel-Speditionsversicherung nicht gemäß den Bedingungen des angefügten Möbel-SVS oder nicht bei den in lit. a) bezeichneten Versicherern gedeckt, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber auf die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport nicht berufen.

Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege; b) für Verluste und Beschädigungen der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind; c) für das Möbelauto einschließlich des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes; d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entstehen; f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder Behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw.

3. Transportversicherung
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angaben des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch. c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden. d) Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadensersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

4. Preisberechnung
a) Die Kostenabrechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten- und Wechselkurse. b) Wenn sich zum Zeitpunkt des überreichten Angebotes (Anlagen 1 und 2) bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten- und Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.

Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte mit Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern; b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers; c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten; d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, das der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind; amtliche Gebühren und Zollspesen, sowie allfällige Öffentliche Abgaben.

5. Pflichten des Auftraggebers
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber. b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern. c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Luftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte des Verkehrsträgers, insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolls.
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen: 1. Bei Inlandstransporten vor Entladung; 2. Bei Auslandstransporten vor Beladung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen. b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragsnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hierfür die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entscheidung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu treffen.
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muss dieser auffordern.

6. Mündliche Abrede
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.

7. Verjährung
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde. Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage/Gegenklage ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs.2 und Abs.1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort des Beschäftigten liegt.

9. Sonstige Abmachungen
Sonstige Vereinbarungen bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen Form.

10. Gültigkeit
Sollten Punkte durch diese AGB nicht geregelt sein, gelten die Bestimmungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Spediteure, in der jeweils gültigen Fassung.

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